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Im Seifental 23, 53498 Bad Breisig

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Maschinen und Zubehör der Baumaschinen Schneider GmbH

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Maschinen und Zubehör der Baumaschinen Schneider GmbH („Schneider GmbH“), Im Seifental 23, 53498 Bad Breisig.

 

  1. Geltungsbereich; Bedingungen des Kunden; Änderungen

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („AVLB“) gelten für sämtliche Angebote und Leistungen der Schneider GmbH. Die AVLB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“) durch die Schneider GmbH. Dies gilt unabhängig davon, ob die Schneider GmbH die Ware ihrerseits bei Lieferanten einkauft oder diese selbst herstellt oder bearbeitet bzw. auf die Bedürfnisse des Kunden anpasst.

1.2 Soweit nachfolgend nicht im Einzelnen differenziert wird, gelten die AVLB sowohl für Verbraucher (§ 13 BGB) als auch für Unternehmer (§ 14 BGB).

1.3 Mit Abschluss des ersten Vertrages, in den die AVLB einbezogen werden, erkennt der Kunde deren Geltung zugleich für alle künftigen Verträge an, die er mit der Schneider GmbH (auch mündlich oder per E-Mail) abschließt. Für den Verkauf und die Lieferung beweglicher Ware gelten die AVLB in ihrer jeweiligen Fassung dabei als Rahmenvereinbarung. Die jeweils aktuelle Fassung der AVLB wird dem Kunden auf Verlangen übermittelt.

1.4 Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Schneider GmbH und dem Kunden gelten ausschließlich die AVLB. Abweichende, entgegenstehende oder zusätzliche Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt. Dies gilt auch dann, wenn die Schneider GmbH die Leistung an den Kunden in Kenntnis seiner Geschäftsbedingungen vorbehaltlos ausführt.

1.5 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie im Vertrag oder in diesen AVLB nicht abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

  1. Angebot; Annahmefrist; Beschaffenheit; Garantie; gebrauchte und neue Ware; Beschaffungsrisiko

2.1 Angebote der Schneider GmbH sind freibleibend; sie stellen lediglich eine Aufforderung an den Kunden dar, selbst ein bindendes Angebot abzugeben. Eine Bestellung oder ein Auftrag des Kunden stellt ein verbindliches Angebot an die Schneider GmbH dar.

2.2 Die Schneider GmbH kann das Angebot des Kunden innerhalb von 4 Wochen nach Angebotsabgabe annehmen (Annahmefrist). Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die Schneider GmbH die Annahme schriftlich oder durch Erbringung der Leistung bzw. Lieferung der Ware an den Kunden erklärt. Schweigen auf ein Angebot des Kunden stellt keine Annahme dar.

2.3 Zum Nachweis des Inhalts einer Vereinbarung, die sich auf die Beschaffenheit bzw. den Zustand der Ware bezieht, bedarf es einer schriftlichen Erklärung der Schneider GmbH. Das Gleiche gilt für die Übernahme einer Garantie durch die Schneider GmbH, die sich auf die Beschaffenheit oder die Haltbarkeit der Ware bezieht.

2.4 In Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen oder im Internet enthaltene Angaben sowie Abbildungen oder Zeichnungen der Ware sind nur ungefähr beschreibend und nicht immer in jedem Punkt zutreffend. Sie sind nur verbindlich, wenn sie von der Schneider GmbH ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

Anderenfalls richtet sich die Beschaffenheit der Ware nur nach den Angaben im Vertrag.

2.5 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird gebrauchte Ware in dem Zustand und mit der Beschaffenheit verkauft, den bzw. die sie bei Übergabe an den Kunden aufweist. Zur vertragsgemäßen Beschaffenheit gebrauchter Ware gehören insbesondere die typischen Schäden, die auf dem Alter sowie auf der bisherigen Abnutzung und dem bisherigen Gebrauch der Ware beruhen (sog. „Verschleißschäden“).

2.6 Als gebrauchte Ware im Sinne dieser AVLB gelten auch Austauschteile. Dabei handelt es sich um gebrauchte Ersatzteile, die vom Hersteller oder von der Schneider GmbH aufbereitet und regeneriert wurden, jedoch eine verminderte Restlebensdauer aufweisen.

2.7 Neu ist Ware, die (außer zu Test- oder Vorführzwecken oder im Zuge der Umsetzung oder des Transports) noch nicht in Betrieb genommen wurde. Das Baujahr einer Sache ist für die Qualifikation als neue Sache nicht maßgeblich.

2.8 Soweit im Vertrag nicht ausdrücklich vereinbart, trifft die Schneider GmbH keine Beschaffungspflicht. Schneider GmbH übernimmt deshalb kein Beschaffungsrisiko. Dies gilt auch dann, wenn eine nur der Gattung nach bestimmte Ware geschuldet ist. Zum Nachweis der Übernahme eines Beschaffungsrisikos durch die Schneider GmbH bedarf es einer schriftlichen Erklärung der Schneider GmbH.

 

  1. Leistungsfristen und Übergabetermine; Leistungsverzug; Rücktrittsrecht des Kunden; Nichtverfügbarkeit der Leistung; vorzeitige Leistung; Teilleistungen

3.1 Soweit im Vertrag Leistungsfristen oder Übergabetermine genannt werden, handelt es sich um unverbindliche Angaben aufgrund der voraussichtlichen Leistungsdauer oder üblicher Lieferzeiten für vergleichbare Ware. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen. Zum Nachweis dafür, dass ein verbindlicher Liefer- oder Übergabetermin vereinbart wurde, ist eine schriftliche Erklärung der Schneider GmbH erforderlich.

3.2 Sofern die Schneider GmbH aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen vorübergehend an der Bewirkung der geschuldeten Leistung verhindert ist, verschiebt sich deren Fälligkeit bis zum Wegfall des Leistungshindernisses. Die Schneider GmbH wird den Kunden über das Leistungshindernis und dessen voraussichtliche Dauer unverzüglich informieren.

3.3 Gerät die Schneider GmbH mit der Bewirkung der von ihr geschuldeten Leistung in Verzug, berechtigt dies den Kunden nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn er der Schneider GmbH zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist zur Leistungsbewirkung gesetzt hat. Im Übrigen gilt Ziffer 4.1. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden wegen eines Leistungsverzuges oder einer Nichtleistung der Schneider GmbH gilt Ziffer 10.

3.4 Ist die von der Schneider GmbH geschuldete Leistung nicht verfügbar, ist die Schneider GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Nichtverfügbarkeit nicht nur vorübergehend ist und die Schneider GmbH diese nicht zu vertreten hat. Nichtverfügbarkeit liegt insbesondere vor, wenn die Schneider GmbH aus einem kongruenten Deckungsgeschäft, das sie zum Zweck der Erfüllung ihrer Leistungspflicht abgeschlossen hat, von ihrem Lieferanten nicht oder nicht richtig beliefert wird. Das Gleiche gilt, wenn die geschuldete Leistung aus dem Vorrat der Schneider GmbH nicht oder nicht mehr erbracht werden kann. Die Schneider GmbH ist verpflichtet, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu informieren und eine vom Kunden bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich zurückzuerstatten.

3.5 Die Schneider GmbH ist zur vorzeitigen Leistung sowie zu Teilleistungen berechtigt. Die Schneider GmbH ist berechtigt, vorzeitige Leistungen und Teilleistungen sofort in Rechnung zu stellen. Die Regelungen in dieser Ziffer 3.5 gelten nicht, sofern der Kunde Verbraucher ist.

 

  1. Weitere Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden; Beschränkungen

4.1 Wegen einer Pflichtverletzung der Schneider GmbH, die nicht in der Lieferung mangelhafter Ware besteht, kann der Kunde nur vom Vertrag zurücktreten oder diesen kündigen, wenn die Schneider GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gemäß §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen.

4.2 Ein Recht des Kunden, sich aus wirtschaftlichen Gründen, die in seinem Risikobereich liegen, vom Vertrag zu lösen, besteht nicht. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen, weil sich seine Vermögensverhältnisse verschlechtert oder sich seine Auftragslage oder die Verwendungs- und Einsatzmöglichkeiten im Hinblick auf die Ware verändert haben.

4.3 Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden unberührt, soweit im Vertrag oder in diesen AVLB nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist.

4.4 Sofern der Vertrag aus vom Kunden zu vertretenden Gründen oder auf dessen Veranlassung nicht durchgeführt wird, hat die Schneider GmbH nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadensersatz. Insoweit gilt nachfolgend Ziffer 5.5 entsprechend.

 

  1. Abnahme; Versendungskauf; Transportkosten; Abnahmeverzug des Kunden; Nichtabnahme; Schadensersatz; Jahressprung und Modellreihenwechsel

5.1 Die Abnahme der Ware erfolgt an dem im Vertrag vereinbarten Standort oder (wenn hierzu nichts vereinbart ist) am Standort der Schneider GmbH; dies ist jeweils der Erfüllungsort. Wünscht der Kunde die Lieferung der Ware an einen anderen Ort (Versendungskauf), trägt er die Kosten der Versendung. Hierzu gehören auch Zölle, Steuern, Gebühren und sonstige öffentliche Abgaben.

5.2 Soweit nicht abweichend vereinbart, bestimmt die Schneider GmbH im Fall des Versendungskaufs den Transporteur und die Art der Versendung. Die Schneider GmbH haftet dabei nicht für die Auswahl und Überwachung des Transporteurs. Die Schneider GmbH schuldet auch nicht die Wahl der billigsten oder schnellsten Versandart. Eine Transportversicherung schließt die Schneider GmbH nur auf Anweisung des Kunden ab. Zum Nachweis einer solchen Anweisung ist eine schriftliche Erklärung des Kunden erforderlich. Die Kosten der Transportversicherung trägt der Kunde.

5.3 Ist der Kunde Unternehmer, geht beim Versendungskauf die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Gefahr einer Lieferverzögerung mit Übergabe der Ware an den Transporteur auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teilleistungen erfolgen oder die Schneider GmbH den Transport veranlasst oder die Kosten des Transports übernommen hat.

5.4 Gerät der Kunde mit der Abnahme in Verzug oder verzögert sich die Leistung der Schneider GmbH aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, kann die Schneider GmbH Ersatz des ihr dadurch entstehenden Schadens (z. B. Lager- und Transportkosten) verlangen. Die Schneider GmbH ist insbesondere berechtigt, die Ware selbst zu lagern und die hierfür entstehenden Kosten ab dem vereinbarten Übergabetermin oder (wenn kein Übergabetermin vereinbart ist) der Mitteilung der Bereitstellung der Ware bis zu deren Abnahme zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Schneider GmbH durch die Lagerung kein oder ein nur wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Schneider GmbH bleibt im Zusammenhang mit der Lagerung der Ware zur Geltendmachung weitergehender Ansprüche berechtigt.

5.5 Erfüllt der Kunde seine Abnahmepflicht nicht, hat die Schneider GmbH nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadensersatz. Im Rahmen des Schadensersatzes ist der Schneider GmbH dabei insbesondere die Wertminderung einer Maschine zu ersetzen, die unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung jeweils mit Ablauf eines Kalenderjahres (Jahressprung) oder durch eine Änderung der Modellreihe (Modellreihenwechsel) oder innerhalb der Modellreihe eintritt, soweit die Schneider GmbH dadurch ein Schaden entsteht. Der Anspruch der Schneider GmbH nach Ziffer 5.4 bleibt unberührt. Für die Berechnung des Schadenersatzes gemäß Ziffer 5.4 Satz 2 tritt an die Stelle der Abnahme durch den Kunden in diesem Fall die Auslieferung bzw. Übergabe der Maschine im Rahmen einer anderweitigen Verwertung durch die Schneider GmbH.

 

  1. Preise; Zahlungen des Kunden; SEPA-Lastschriftverfahren; Zahlungsverzug

6.1 Soweit nicht anders vereinbart, wird der vom Kunden zu zahlende Endpreis auf der Basis der bei Vertragsabschluss geltenden Nettopreise der Schneider GmbH zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe berechnet.

6.2 Zahlungen des Kunden werden stets gemäß § 366 Abs. 2 BGB verrechnet. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde eine hiervon abweichende Tilgungsbestimmung trifft.

6.3 Soweit im Vertrag nicht abweichend vereinbart, ist die Schneider GmbH berechtigt, vom Kunden geschuldete Zahlungen bei Fälligkeit jeweils mittels Lastschrift vom Konto des Kunden einzuziehen. Der Einzug erfolgt im Wege des SEPA-Basis-Lastschriftverfahrens. Der Kunde ist verpflichtet, der Schneider GmbH zu diesem Zweck auf deren Verlangen ein schriftliches SEPA-Lastschriftmandat bzw. eine schriftliche Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen und der Schneider GmbH die hierfür benötigten Angaben zu übermitteln.

6.4 Die Schneider GmbH wird dafür Sorge tragen, dass dem Kunden zwischen dem vereinbarten Fälligkeitstermin oder (wenn kein bestimmter Fälligkeitstermin vereinbart ist) dem Zugang der Rechnung und dem Einzug des jeweils geschuldeten Betrages ein angemessener Zeitraum (mindestens 5 Werktage) zur Prüfung der geltend gemachten Forderung sowie zur Sicherstellung einer ausreichenden Kontendeckung verbleibt. Weitergehende Anforderungen (z. B. betreffend die im SEPA-Lastschriftverfahren vorgesehene Ankündigung des Einzugs fälliger Zahlungen) bleiben unberührt.

6.5 Ist der Kunde Unternehmer, kann abweichend von Ziffer 6.3 auch die Zahlung im SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren vereinbart werden. Ziffer 6.4 gilt entsprechend.

6.6 Wechsel und Schecks nimmt die Schneider GmbH nur nach besonderer Vereinbarung und stets ausschließlich erfüllungshalber an. Die Wertstellung eines Wechsels erfolgt auf den Tag, an dem der Schneider GmbH der Gegenwert tatsächlich zur Verfügung steht. Diskontspesen, Einzugsgebühren sowie alle übrigen Kosten trägt der Käufer. Sie sind sofort zur Zahlung fällig. Eine Zahlung des Käufers durch Überweisung oder durch Scheck gilt erst an dem Tag der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Geschäftskonto der Schneider GmbH als erfolgt.

6.7 Gerät der Kunde mit dem Ausgleich einer Forderung der Schneider GmbH ganz oder teilweise in Verzug, ist die Schneider GmbH berechtigt,

(1) eine gegebenenfalls bestehende Finanzierungs- oder Stundungsvereinbarung fristlos zu kündigen und alle Forderungen daraus sofort fällig zu stellen;

(2) Leistungen aus noch nicht erfüllten Verträgen zurückzubehalten;

(3) die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt (Ziffer 11.) geltend zu machen;

(4) gemäß Ziffer 7. vom Vertrag zurückzutreten.

6.8 Bei Zahlungsverzug des Kunden hat die Schneider GmbH Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 12 % des rückständigen Betrages. Die Schneider GmbH bleibt berechtigt, weitergehende gesetzliche Ansprüche geltend zu machen. Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass die Schneider GmbH kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 

  1. Rücktritt der Schneider GmbH; Anspruch auf Nutzungsentschädigung und Schadensersatz

7.1 Die Schneider GmbH ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kunde mit dem Ausgleich einer Forderung der Schneider GmbH ganz oder teilweise in Verzug gerät oder trotz Fristsetzung bzw. Abmahnung gegen wesentliche Bestimmungen des Vertrages oder der AVLB verstößt.

7.2 Die Schneider GmbH ist zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn sie ihre geschuldete Leistung noch nicht erbracht hat und nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch der Schneider GmbH aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Kunde (vor oder nach Vertragsabschluss) die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder die Zwangsvollstreckung gegen ihn betrieben wird. Der Rücktritt ist in diesem Fall nur zulässig, wenn die Schneider GmbH dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist gesetzt hat, Zug um Zug gegen Leistung der Schneider GmbH die Zahlung zu bewirken oder hierfür Sicherheit zu leisten. Der Fristsetzung bedarf es nicht, wenn diese auch nach dem Gesetz als Rücktrittsvoraussetzung entbehrlich wäre.

7.3 Die Schneider GmbH ist zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt oder sich dessen Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Das Gleiche gilt, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt oder abgewiesen oder das Insolvenzverfahren eingestellt wird.

7.4 Im Fall des Vertragsrücktritts hat die Schneider GmbH Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung. Die Höhe der Nutzungsentschädigung entspricht der Höhe des üblichen Mietzinses, den der Kunde zu zahlen hätte, wenn er die Ware oder eine vergleichbare Sache für die Zeit bis zu ihrer Rückgabe an die Schneider GmbH angemietet hätte. Im Fall der Finanzierung des Kaufpreises durch die Schneider GmbH ist die Nutzungsentschädigung jedoch mindestens so hoch wie die Summe aller Anzahlungen und Kaufpreis- bzw. Finanzierungsraten, die nach den Vereinbarungen im Kauf- bzw. Finanzierungsvertrag bis zum Zeitpunkt der Rückgabe der Ware an die Schneider GmbH geschuldet waren. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Schneider GmbH kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

7.5 Die Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche auf Schadensersatz oder Nutzungsentschädigung bleibt der Schneider GmbH vorbehalten. Zahlungen des Kunden gemäß Ziffer 7.4 sind auf weitergehende Nutzungsentschädigungsansprüche jedoch anzurechnen.

 

  1. Aufrechnung; Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte; Abtretungsverbot

8.1 Der Kunde kann die Aufrechnung gegen Forderungen der Schneider GmbH nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen erklären. Ist der Kunde Unternehmer, kann er auch Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen. Dies gilt auch für das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht nach §§ 369 bis 372 HGB.

8.2 Im Übrigen können Zurückbehaltungsrechte nur geltend gemacht werden, wenn der Anspruch der Schneider GmbH und der Gegenanspruch des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Dies gilt für Unternehmer und Verbraucher gleichermaßen.

8.3 Unberührt bleibt in den in Ziffer 8.1 und 8.2 genannten Fällen jeweils das Recht des Kunden, gegen den Vergütungsanspruch der Schneider GmbH für eine mangelhafte oder unvollständige Leistung der Schneider GmbH mit berechtigten Gegenansprüchen wegen ihm zustehender Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten aufzurechnen oder aus diesem Grund die Einrede des nicht erfüllten Vertrages geltend zu machen. Der Kunde kann dabei jedoch nur einen unter Berücksichtigung des Mangels oder der Unvollständigkeit verhältnismäßigen Teil der Vergütung zurückbehalten.

8.4 Eine Abtretung der Ansprüche gegen die Schneider GmbH ist nur mit Zustimmung der Schneider GmbH möglich. Zum Nachweis der Zustimmung ist die Vorlage einer schriftlichen Erklärung der Schneider GmbH erforderlich. Ausgeschlossen ist insbesondere die ohne Zustimmung der Schneider GmbH erfolgte Abtretung des Liefer- bzw. Leistungsanspruchs des Kunden.

 

  1. Mängelansprüche des Kunden; Verjährung von Mängelansprüchen

9.1 Die Haftung der Schneider GmbH für Sach- und Rechtsmängel richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich aus den Regelungen in dieser Ziffer 9. nichts anderes ergibt. Für Mängelansprüche des Kunden, die auf Schadensersatz oder den Ersatz vergeblicher Aufwendungen gerichtet sind, gelten die Regelungen in Ziffer 10.

9.2 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen, ob ein Sachmangel vorliegt. Für die Beschaffenheit gebrauchter Ware gilt Ziffer 2.5. Verschleißschäden oder Schäden, die auf bisheriger Abnutzung beruhen, begründen keinen Sachmangel. Keinen Sachmangel begründen ferner Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang damit stehen, dass

(1) die Ware vom Kunden oder Dritten fehlerhaft in Betrieb genommen oder falsch (insbesondere nicht entsprechend der Betriebsanleitung) montiert wurde; oder

(2) die Ware fehlerhaft, zweckwidrig oder übermäßig eingesetzt wurde; oder

(3) die Ware nicht ausreichend gewartet und gepflegt wurde; oder

(4) die Ware zuvor vom Kunden oder einem Dritten ohne Zustimmung von der Schneider GmbH verändert oder unsachgemäß instandgesetzt wurde; oder

(5) falsche (insbesondere nicht kompatible oder vom Hersteller nicht vorgesehene) Ersatzteile eingebaut oder Anbauteile angebaut wurden; oder

(6) ungeeignete Betriebsmittel verwendet wurden oder die Ware schädigenden (z. B. physischen, chemischen, elektrischen) Einflüssen ausgesetzt wurde; oder

(7) frühere Mängel oder Schäden der Schneider GmbH nicht rechtzeitig angezeigt wurden.

9.3 Ist der Kunde Unternehmer, unterliegen Mängelansprüche gegen die Schneider GmbH zudem den nachfolgenden Einschränkungen in dieser Ziffer 9.3. Diese Einschränkungen gelten jedoch nicht, soweit Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz gemäß Ziffer 10. oder Rückgriffansprüche nach §§ 478, 479 BGB geltend gemacht werden.

9.3.1 Hat der Hersteller eine Garantie für bestimmte Eigenschaften oder die Beschaffenheit der Ware übernommen, stehen dem Kunden die Rechte aus der Garantie grundsätzlich neben und unabhängig von seinen Mängelansprüchen gegen die Schneider GmbH zu. Liegen Sach- oder Rechtsmängel vor, die von der Garantie erfasst werden, ist der Kunde jedoch verpflichtet, zunächst seine Ansprüche aus der Garantie gegenüber dem Hersteller geltend zu machen. Solange dies nicht erfolgt ist, kann die Schneider GmbH die Erfüllung der Mängelansprüche des Kunden verweigern. Der Kunde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, gerichtlich gegen den Hersteller vorzugehen. Die Schneider GmbH ist vielmehr zur Erfüllung der Mängelansprüche des Kunden verpflichtet, wenn und soweit der Hersteller die gegen ihn geltend gemachten Ansprüche aus der Garantie nicht freiwillig erfüllt oder die Ansprüche des Kunden dadurch nicht vollständig befriedigt werden.

9.3.2 Für öffentliche Äußerungen (z. B. Anzeigen oder Werbeaussagen) Dritter übernimmt die Schneider GmbH keine Haftung. Dritter in diesem Sinne ist auch der jeweilige Hersteller der Ware.

9.3.3 Mängelansprüche bestehen nur, wenn der Kunde seinen Obliegenheiten zur Untersuchung und Anzeige etwaiger Mängel nach §§ 377, 381 HGB nachgekommen ist. Unabhängig davon bestehen Mängelansprüche nur, wenn die Schneider GmbH offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen nach der Abnahme angezeigt werden. Die

Mängelanzeige hat jeweils schriftlich zu erfolgen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

9.3.4 Mängelansprüche des Kunden für gebrauchte Ware sind ausgeschlossen.

9.3.5 Sofern ein Sach- oder Rechtsmangel vorliegt, ist die Schneider GmbH zunächst nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt. Ein Wahlrecht des Kunden besteht insoweit nicht. Die Schneider GmbH kann die Nacherfüllung von der Zahlung des Kaufpreises abhängig machen. Der Kunde ist dabei jedoch berechtigt, einen unter Berücksichtigung eines vorliegenden Mangels verhältnismäßigen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

9.3.6 Das Recht der Schneider GmbH, die Nacherfüllung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu verweigern, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand möglich ist.

9.3.7 Ist die Schneider GmbH nach dem Vertrag nicht zum Einbau der Ware verpflichtet, besteht auch im Rahmen einer Ersatzlieferung keine Pflicht zum Ausbau der mangelhaften oder zum Einbau einer mangelfreien Ware bzw. zur Übernahme der diesbezüglichen Kosten.

9.3.8 Der Kunde ist berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und Schadens- oder Aufwendungsersatz gemäß Ziffer 10. zu verlangen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar ist oder eine der Schneider GmbH vom Kunden gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen oder nach dem Gesetz entbehrlich ist. Das Gleiche gilt, wenn die Schneider GmbH die Nacherfüllung berechtigt verweigert oder ihr die Nacherfüllung unmöglich ist. Wegen eines unerheblichen Mangels besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

9.3.9 Verlangt der Kunde von der Schneider GmbH die Beseitigung eines Mangels und stellt sich heraus, dass tatsächlich kein Mangel vorlag, ist der Kunde verpflichtet, der Schneider GmbH die dadurch entstandenen Kosten und Aufwendungen zu erstatten.

9.3.10 Jede weitergehende Haftung der Schneider GmbH für Sach- oder Rechtsmängel ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern die Schneider GmbH einen Sach- oder Rechtsmangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

9.4 Ein Recht des Kunden, etwaige Mängel selbst zu beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen von der Schneider GmbH zu verlangen, besteht nicht.

9.5 Für die Verjährung der Mängelansprüche des Kunden gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit in dieser Ziffer 9.5 nicht abweichend geregelt.

9.5.1 Ist der Kunde Unternehmer, verjähren seine Mängelansprüche in einem Jahr ab Abnahme. Wird eine neue Sache verkauft, tritt die Verjährung bereits vor Ablauf der Jahresfrist ein, sobald die Sache insgesamt 1.000 Betriebsstunden erreicht hat.

9.5.2 Ist der Kunde Verbraucher, verjähren seine Mängelansprüche in einem Jahr ab Abnahme, wenn eine gebrauchte Sache verkauft wird.

9.5.3 Mängelansprüche für Teile, die im Zuge einer Nachbesserung eingebaut wurden, verjähren mit Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche hinsichtlich der Ware.

9.5.4 Die Regelungen in Ziffer 9.5.1 bis 9.5.3 gelten nicht, wenn und soweit die Schneider GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Sie gelten ferner nicht, soweit Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz gemäß Ziffer 10. oder Rückgriffansprüche nach §§ 478, 479 BGB geltend gemacht werden. Unberührt bleibt auch die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche, die sich auf Bauwerke (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB) oder dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB) beziehen.

 

  1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden

10.1 Die Haftung der Schneider GmbH auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz richtet sich nach dieser Ziffer 10. Dies gilt sowohl für die vertragliche Haftung der Schneider GmbH als auch für deren Haftung aus unerlaubter Handlung oder aus anderen Rechtsgründen.

10.2 Für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Schneider GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet die Schneider GmbH nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

10.3 Für Schäden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Schneider GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet die Schneider GmbH nur, wenn

  • wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. Das sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Wesentlich sind zudem Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
  • Pflichten zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden verletzt werden und diesem die Leistung durch die Schneider GmbH nicht mehr zuzumuten ist.

Im Übrigen ist die Haftung der Schneider GmbH für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

10.4 Sofern die Schneider GmbH gemäß Ziffer 10.3 dem Grunde nach haftet, ist ihre Haftung der Höhe nach auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Ist der Kunde Unternehmer, gilt diese Haftungsbegrenzung auch für Fälle, in denen die Schneider GmbH gemäß Ziffer 10.2 für Pflichtverletzungen einfacher Erfüllungsgehilfen (die keine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten der Schneider GmbH sind) haftet. Der Ersatz von Folgeschäden, wie z. B. entgangenem Gewinn, ist jeweils ausgeschlossen.

10.5 Sofern die Schneider GmbH ohne Verschulden haftet, ist die Haftung ebenfalls auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Ziffer 10.4 Satz 3 gilt auch in diesem Fall.

10.6 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen in Ziffer 10.3 bis 10.5 gelten nicht für

die folgenden Schäden und Ansprüche:

  • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
  • Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz;
  • Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel oder aus einer von der Schneider GmbH übernommenen Beschaffenheitsgarantie;
  • alle anderen Fälle, in denen die gesetzlichen Haftungsregeln zwingend sind.

10.7 Die Regelungen in dieser Ziffer 10. gelten auch für eine gegebenenfalls vorliegende persönliche Haftung der Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Schneider GmbH.

 

  1. Eigentumsvorbehalt der Schneider GmbH

11.1 Die Schneider GmbH behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Der Übergang des Eigentums an der Ware steht darüber hinaus unter den Bedingungen in Ziffer 11.1.1 und 11.1.2 (erweiterter Eigentumsvorbehalt).

11.1.1 Ist der Kunde Unternehmer, geht das Eigentum an der Ware erst auf den Kunden über, wenn alle bei Vertragsabschluss bestehenden und künftig entstehenden Forderungen der Schneider GmbH aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bezahlt sind.

11.1.2 Ist der Kunde Verbraucher, setzt der Übergang des Eigentums an der Ware ebenfalls voraus, dass alle bei Vertragsabschluss bereits bestehenden Forderungen der Schneider GmbH gegen den Kunden bezahlt sind. Darüber hinaus müssen auch alle Forderungen aus Folgegeschäften, die sich auf die Ware beziehen (z. B. Vergütungen für Ersatzteillieferungen oder Reparaturen betreffend die Ware) vollständig bezahlt sein.

11.1.3 Sobald sämtliche durch den (erweiterten) Eigentumsvorbehalt gesicherten Forderungen vollständig bezahlt sind, geht das Eigentum an der Ware über; für danach entstehende Forderungen lebt der Eigentumsvorbehalt nicht wieder auf.

11.2 Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde verpflichtet, die Ware („Vorbehaltsware“) pfleglich zu behandeln und instand zu halten. Die nach den Vorgaben des Herstellers anfallenden Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie gegebenenfalls erforderliche Reparaturen hat der Kunde auf eigene Kosten durchführen zu lassen. Mit der Durchführung dieser Arbeiten ist jeweils die Schneider GmbH oder ein von der Schneider GmbH oder dem Hersteller anerkannter Betrieb zu beauftragen. Die Gefahr des Untergangs, der Abnutzung oder der Beschädigung des Kaufgegenstandes während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes trägt der Kunde.

11.3 Der Kunde ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Maschinenversicherung für die Vorbehaltsware abzuschließen und zu unterhalten, die insbesondere das Feuer- und Diebstahlsrisiko einschließt. Der Kunde hat der Schneider GmbH auf deren Verlangen den Abschluss und die Aufrechterhaltung dieser Versicherung jederzeit nachzuweisen. Sämtliche Ansprüche, die dem Kunden gegenwärtig oder künftig bezüglich der Vorbehaltsware gegen die Versicherung oder sonstige Dritte zustehen, tritt der Kunde bereits heute an die Schneider GmbH ab; Die Schneider GmbH nimmt die Abtretung an.

11.4 Zu einer Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstigen Verfügung über die Vorbehaltsware ist der Kunde nur mit Zustimmung der Schneider GmbH berechtigt. Auch eine Vermietung der Vorbehaltsware bedarf der Zustimmung der Schneider GmbH. Das Gleiche gilt für eine Ausfuhr der Vorbehaltsware oder deren Einsatz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Zum Nachweis der Zustimmung ist eine schriftliche Erklärung

der Schneider GmbH erforderlich.

11.5 Über den aktuellen Standort der Vorbehaltsware hat der Kunde der Schneider GmbH auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Jeder Besitz- oder Standortwechsel betreffend die Vorbehaltsware ist der Schneider GmbH unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Das Gleiche gilt für eine Änderung der Wohnungs- oder Geschäftsanschrift des Kunden.

11.6 Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde den Dritten auf das Eigentum von der Schneider GmbH hinzuweisen und die Schneider GmbH unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Schneider GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer erfolgreichen Klage (z. B. einer Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO) zu erstatten, hat der Kunde der Schneider GmbH diese Kosten zu erstatten.

11.7 Für den Fall, dass der Kunde die Vorbehaltsware verarbeitet, umbildet, mit anderen Sachen verbindet oder veräußert, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

11.7.1 Wird durch Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware eine neue Sache hergestellt, erfolgt dies für die Schneider GmbH als Hersteller. Die Schneider GmbH erwirbt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache.

11.7.2 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der Schneider GmbH nicht gehörenden beweglichen Sachen untrennbar zu einer neuen Sache verbunden, erwirbt die Schneider GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu den anderen Sachen. Erfolgt die Verbindung der Vorbehaltsware mit einer Sache des Kunden und ist die Sache des Kunden dabei als Hauptsache anzusehen, überträgt der Kunde der Schneider GmbH bereits heute das Miteigentum an der neuen Sache in dem vorgenannten Verhältnis.

11.7.3 Das nach den vorgenannten Regelungen entstandene Eigentum bzw. Miteigentum an der neuen Sache verwahrt der Kunde jeweils für die Schneider GmbH. Der Kunde ist verpflichtet, der Schneider GmbH sämtliche zur Verfolgung ihrer Eigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

11.7.4 Die Rechtsverhältnisse, die hinsichtlich der Vorbehaltsware bestanden, setzen sich an der neuen Sache fort. Dies gilt insbesondere für das Anwartschaftsrecht des Kunden. Für die neue Sache gelten die Regelungen in dieser Ziffer 11. entsprechend.

11.7.5 Die aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder der neuen Sache entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits heute in Höhe des Werts der Vorbehaltsware zur Sicherheit an die Schneider GmbH ab; die Schneider GmbH nimmt die Abtretung an. Dies gilt unabhängig davon, ob die Weiterveräußerung mit oder (vertragswidrig) ohne Zustimmung der Schneider GmbH erfolgt. Der Kunde ist jeweils verpflichtet, der Schneider GmbH auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die die Schneider GmbH für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen benötigt.

11.7.6 Für den Fall, dass der Kunde die Vorbehaltsware mit einem Grundstück verbindet, tritt er der Schneider GmbH bereits heute sämtliche Forderungen, die ihm aufgrund der Verbindung gegen Dritte entstehen, in Höhe des Werts der Vorbehaltsware zur Sicherheit ab; die Schneider GmbH nimmt die Abtretung an. Ziffer 11.7.5 Satz 3 gilt entsprechend.

11.8 Übersteigt der realisierbare Wert der der Schneider GmbH zustehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen der Schneider GmbH gegen den Kunden um mehr als 10 %, ist die Schneider GmbH auf Verlangen des Kunden verpflichtet, nach eigener Wahl Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben. Dies gilt jedoch nur, soweit die Sicherheiten teilbar sind.

11.9 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden ist die Schneider GmbH nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kunde trotz Setzung einer angemessenen Frist fällige und durch den Eigentumsvorbehalt gesicherte Forderungen nicht bezahlt oder trotz Fristsetzung oder Abmahnung gegen seine Verpflichtungen in dieser Ziffer 11. verstößt. Einer Fristsetzung oder Abmahnung bedarf es jeweils nicht, wenn diese nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

11.10 Ist der Kunde Unternehmer, kann die Schneider GmbH die Herausgabe der Vorbehaltsware auch ohne Rücktritt verlangen, sofern die Schneider GmbH nach Gesetz oder Vertrag zum Vertragsrücktritt berechtigt wäre. Die Schneider GmbH wird die Vorbehaltsware in diesem Fall nach Vorankündigung zum Schätzwert eines Sachverständigen (z. B. der DEKRA Automobil GmbH) vom Kunden ankaufen. Die Schätzkosten gehen zu Lasten des Kunden. Die Schneider GmbH ist berechtigt, insoweit eine Pauschale von 15 % des Netto-Ankaufspreises zu verlangen; dem Kunden bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass die Schneider GmbH keine oder nur wesentlich geringere Schätzkosten entstanden sind. Der Ankaufspreis (abzüglich der Schätzkosten) wird mit den offenen Forderungen der Schneider GmbH gegen den Kunden verrechnet. Die Schneider GmbH ist berechtigt, dem Kunden eine entsprechende Gutschrift zu erteilen.

 

  1. Schriftform; salvatorische Klausel; Rechtswahl; Gerichtsstand

12.1 Um den Inhalt von Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zum Vertrag zu beweisen, ist eine schriftliche Vereinbarung erforderlich. Das Gleiche gilt für den Nachweis einer Vereinbarung, durch die von Satz 1 abgewichen wird.

12.2 Sollten einzelne Regelungen des Vertrages oder der AVLB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung eine Vereinbarung treffen, die in rechtlich zulässiger Weise dem wirtschaftlich und rechtlich gewollten Erfolg der Regelung möglichst nahe kommt. Gleiches gilt, wenn sich eine ergänzungsbedürftige Lücke zeigen sollte.

12.3 Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Schneider GmbH gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG), wird ausgeschlossen.

12.4 Nationaler und internationaler Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Sinzig (Landgerichtsbezirk Koblenz), sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Für Klagen des Kunden gegen die Schneider GmbH ist dieser Gerichtsstand ausschließlich. Die Schneider GmbH ist berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.