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Im Seifental 23, 53498 Bad Breisig

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Maschinen und Geräten

  • 1 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner
  1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.
  2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben.
  3. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes anzuzeigen.
  • 2 Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters
  1. Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zu übergeben.
  2. Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann der Mieter nach Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der Vermieter zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.
  • 3 Mängel bei der Übergabe des Mietgegenstandes
  1. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.
  2. Bei Übergabe erkannte Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei der Übergabe vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
  3. Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren, zu beseitigen. Die Kosten der Behebung solcher Mängel trägt der Vermieter. Der Vermieter kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen, dann trägt der Vermieter die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die notwendige Reparaturzeit.
  4. Lässt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch den Vermieter.
  • 4 Haftungsbegrenzung des Vermieters
  1. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei:

– grobem Verschulden des Vermieters

– der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens.

– Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruht.

– falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.

 

Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

  1. Wenn durch Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von § 3 Nr. 3 und 4 sowie § 4 Nr. 1 entsprechend.
  • 5 Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld
  1. Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Sechs-Tage-Woche (Montag bis Samstag). Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet. Einsatzzeiten, die über das Maß hinausgehen, welches der Berechnung der Miete zugrunde liegt, werden je angefangene Stunde mit 1/8 des Tagesmietpreises berechnet.
  2. Die Berechnung der Mietzeit und damit die Verpflichtung zur Zahlung der Miete beginnt an dem Tag, an dem der Mieter den Mietgegenstand übergeben bekommt.
  3. Die Kosten für die Anlieferung oder Abholung des Mietgegenstandes durch den Vermieter sind nicht im Mietpreis enthalten und werden gesondert berechnet.
  4. Die gesondert berechnete gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich vom Mieter zu zahlen.
  5. Die Rechnung ist nach Erhalt sofort zur Zahlung fällig ohne Abzug. Ist der Mieter länger als 10 Kalendertage nach Erhalt der Rechnung in Verzug, so sind von ihm ab dem Datum der Fälligkeit Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe und darüber hinausgehende weitere Verzugsschäden zu zahlen.
  6. Das Zurückbehaltungs- und das Aufrechnungsrecht des Mieters bestehen nur bei vom Vermieter unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters, nicht aber bei bestrittenen Gegenansprüchen.
  7. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 10 Kalendertage in Verzug, oder ging ein vom Mieter gegebener Wechsel zu Protest, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand ohne vorherige Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen, jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.
  8. Fällige Beträge werden in den hinsichtlich für Lieferungen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrent unter Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.
  9. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber oder sonstige Dritte, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.
  • 6 Unterhaltspflicht des Mieters
  1. Der Mieter ist verpflichtet,
  2. a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
  3. b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durch den Vermieter oder einen von ihm Beauftragten Dritten durchführen zu lassen;
  4. c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten unverzüglich und rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben und die Arbeiten durch den gewöhnlichen Verschleiß hervorgerufen worden sind. Vom gewöhnlichen Verschleiß sind ausgenommen:

Elektrokabel, Reifen, Sicherungen, hydraulische Schläuche, Seilgehänge, Seile etc.;

  1. d) die Mietzeit verkürzt sich nicht um Zeiten, in denen am Mietgegenstand die unter § 6 1b) und 1c) beschriebenen Arbeiten ausgeführt werden.
  2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
  • 7 Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal / Einweisung
  1. Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.
  2. Personal des Mieters wird nur bei gesonderter Beauftragung vom Vermieter in die Bedienung des Mietgegenstandes eingewiesen. Die hierfür anfallenden Kosten werden gesondert berechnet und sind vom Mieter zu tragen.
  • 8 Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes
  1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).
  2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit; § 5 Nr. 6 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
  3. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; § 6 Nr. 1b) und 1c) gilt entsprechend.
  4. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.
  • 9 Verletzung der Unterhalts– und Rückgabepflicht
  1. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in § 6 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
  2. Wird die Mietsache nicht in dem Zustand zurückgegeben, wie er unter § 8 Nr. 3) beschrieben ist, so ist der Vermieter berechtigt, diesen Zustand auf Kosten des Mieters herzustellen. Er ist insbesondere berechtigt, die Beseitigung von Schäden vorzunehmen.
  3. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenen Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Verzichtet der Mieter auf eine Überprüfung, so ist der Vermieter berechtigt, die Schäden zu beheben und dem Mieter die entsprechenden Kosten zu berechnen. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben. Der Mieter hat nachzuweisen, dass der entstandene Schaden nicht von ihm zu vertreten ist. Entsteht dem Vermieter weiterer nachweisbarer Schaden, so ist auch dieser vom Mieter zu ersetzen. Ist eine Instandsetzung der Mietsache nicht möglich, so ist der Mieter verpflichtet, den Neuanschaffungspreis zu zahlen.
  4. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von § 8 Nr. 4 nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.
  • 10 Maschinenversicherung
  1. Versichert sind unvorhergesehende Schäden durch:
  • Diebstahl des Fahrzeugs/ Gerätes
  • Schäden am Fahrzeug/ Gerätes durch:
  • Brand
  • Blitzschlag
  • Explosion
  • Sturm
  • Überschwemmung
  • Hochwasser
  • Kurzschluss
  • Überstrom/ Überspannung
  • Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen

2. Die Grenze der Entschädigung ist der Wiederbeschaffungswert (Zeitwert).

3. Die Höhe des Selbstbehaltes je Schadensfall beträgt:

  • bei Klein- und Gartengeräten 250,00 €
  • bei Minibagger/ Radlader/ Rüttelplatte/ Walze/ Stampfer/ Häcksler/ Anbaugerät bis 10 Tonnen 1000,00 €
  • bei Traktoren bis 170 PS/ Dumper bis 3t/ LKW-Dreiseitenkipper/ Radlader/ Kettenbagger ab 10 Tonnen 1500,00 €

 

  • 11 Haftpflichtversicherung

Wir weisen unsere Mieter ausdrücklich auf folgende Besonderheitenhin:

Im Rahmen unserer AGB`s haften wir als Vermieter während des Mietzeitraumes nicht für Schäden gegenüber Dritten (einschließlich des Fahrers / Nutzers des Mietgegenstandes) durch die Überlassung und den Gebrauch des Mietgegenstandes. Hierfür haftet ausschließlich der Mieter. Insbesondere besteht für selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die bauartbedingt keine höhere Geschwindigkeit als 20 km/h erreichen, keine Haftpflichtversicherung und somit kein Haftpflichtversicherungsschutz. Die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr erfolgt daher ausschließlich und alleine auf das Risiko des Mieters.

 

Im eigenen Interesse bitten wir Sie, Ihre Haftpflichtversicherung daraufhin zu prüfen und Ihren Versicherer darüber zu informieren, ob Drittschäden durch den Besitz (hier Miete) und den Gebrauch von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen als mitversichert gelten bzw. dieses Risiko gesondert zu versichern.

  • 12 Weitere Pflichten des Mieters
  1. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Recht irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
  2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch Einschreiben zu benachrichtigen.
  3. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.
  4. Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen.
  5. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 1. bis 4., so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.
  • 13 Kündigung
  1. a) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.
  2. b) Das Gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.
  3. c) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist:

– einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag

– zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche

– eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.

  1. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen
  2. a) im Falle von § 5 Nr. 7;
  3. b) wenn nach Vertragsabschluss dem Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;
  4. c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt;
  5. d) in Fällen von Verstößen gegen § 6 Nr. 1;
  6. e) bei vergleichbaren schweren Vertragsverletzungen des Mieters.
  7. f) der Mietgegenstand wegen nicht rechtzeitiger oder nicht vertragsgerechter Rückgabe durch den Vormieter bei Mietbeginn nicht zur Verfügung steht.
  8. Macht der Vermieter von dem ihm nach Nr. 2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet § 5 Nr. 6 in Verbindung mit § 8 und 9 entsprechende Anwendung.
  9. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.
  • 14 Verlust des Mietgegenstandes
  1. Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm nach § 8 Nr. 3 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.
  • 15 Sonstige Bestimmungen
  1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages sollen schriftlich erfolgen.
  2. Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
  3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist, wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Hauptsitz des Vermieters.